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Statuten

I. Name, Sitz 

 

Art. 1 Unter dem Namen «Gemeindeverein Stallikon» besteht mit Sitz in Stallikon ein Verein gemäss Artikel 60 ff ZGB. 

 

II. Dauer 

 

Art. 2 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. 

 

III. Zweck 

 

Art. 3 Der gemeinnützige, konfessionell und parteipolitisch neutrale Verein bezweckt die Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens in der Gemeinde Stallikon und die Wahrung der örtlichen Interessen in wirtschaftlicher, kultureller und politischer Hinsicht. 

IV. Mitgliedschaft 

Art. 4 Aktivmitglied kann werden: 

- Jede natürliche und juristische Person, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Stallikon hat. 

- Gönner sind nicht an den Wohnort Stallikon gebunden. 

Art. 5 Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann verweigert werden. 

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt: 

a) durch Kündigung (Austritt) 

b) durch Ableben 

c) durch Ausschluss. Dieser kann nur von der Generalversammlung ausgesprochen werden. 

V. Beiträge, Vermögen. Haftung 

Art. 7 Die Betriebsmittel des Vereins werden gebildet aus: 

a) Mitglieder- und Gönnerbeiträgen 

b) Geschenken, Legaten usw. 

c) Zinsen aus Vereinsvermögen 

d) Beiträge von Gemeindebehörden 

Art. 8 Die Beiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. 

Art. 9 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

VI. Organisation 

Art. 10 Die Organe des Vereins sind: 

- die Generalversammlung 

- der Vorstand 

- die Rechnungsrevisoren 

Art. 11 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: 

a) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes 

b) Änderung der Statuten. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand auf Jahresende schriftlich einzureichen 

c) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die der Generalversammlung durch Gesetze oder Statuten vorge-schrieben sind. 

d) Auflösung und Liquidation des Vereins. 

Art. 12 An der Generalversammlung darf nur über solche Geschäfte beschlossen werden, die in der Einladung angekündigt wa-ren. 

Art. 13 Der Vorstand und zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und eventuellen Beisitzern. Er konstituiert sich, abge-sehen von der Wahl des Präsidenten, selbst. Amtierende Gemeinderäte dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

VII. Auflösung 

Art. 14 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedingen der Zustimmung von zwei Dritteln sämtliche Mitglieder. 

Das Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt nach der Tilgung allfälliger offener Ausstände ei-nem durch die Hauptversammlung zu bestimmenden Kunst und Kultur fördernden Verein zu, der ähnliche Auflösungsbe-stimmungen in seinen Satzungen aufweist. 

VIII. Inkraftsetzung 

Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung des Gemeindevereins Stallikon vom 18. März 2005 angenommen und am 19. März 2010 revidiert worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Ausgaben. 

 

7.6.2010

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